Hier können Sie Ihren Antrag auf Leistungen nach dem BAföG für Schülerinnen und Schüler online stellen.
Bevor Sie mit dem Ausfüllen der Formblätter für Ihren BAföG-Antrag beginnen
beachten Sie bitte die
Hilfe
zu dieser Webseite, die wichtige Tipps und Infos für Sie enthält.
Welches Amt für Ausbildungsförderung ist für meinen Antrag zuständig ?
Für Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Akademien und Höheren Fachschulen ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.
Besuchen Sie eine andere Schulform, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig,
in dessen Bezirk Ihre Eltern ihren ständigen Wohnsitz haben oder,
wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz hat.
Trifft allerdings eine der folgenden Ausnahmen zu, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig,
in dessen Bezirk Sie selbst Ihren ständigen Wohnsitz haben:
- Sie sind oder waren verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden
- Ihre Eltern sind verstorben
- Dem überlebenden Elternteil steht die elterliche Sorge nicht zu
- Bei Erreichen Ihrer Volljährigkeit stand Ihren Eltern die elterliche Sorge nicht zu
- Ihre Eltern haben ihren ständigen Wohnsitz nicht im Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung (also z. B. in getrennten Landkreisen)
- Kein Elternteil hat einen Wohnsitz im Inland
- Sie besuchen eine Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (z. B. Fachschule für Sozialwesen oder Technikerschule)
- Sie beantragen Ausbildungsförderung nach § 3 BAföG für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen.
Haben Sie selbst in diesen Fällen keinen ständigen Wohnsitz in Deutschland ist das Amt zuständig, in dessen Bezirk die
Ausbildungsstätte liegt.